Wer hat grundsätzlich Anspruch auf Witwenrente!?

Die Witwen- oder Witwerrente ist eine Rente wegen Todes, die durch die deutsche Rentenversicherung an den hinterbliebenen Ehegatten/die Ehegattin sowie an überlebende Lebenspartner eines Verstorbenen gezahlt wird und eine Unterhaltsersatzfunktion einnimmt. Die Hinterbliebenenrenten, zu denen auch die Waisen- und Halbwaisenrenten zählen, sind in den §§ 46 - 49 SGB VI definiert. Auch Hinterbliebene eines per Riester-Vertrag Versicherten erhalten eine adäquate Rente, ebenfalls aufgrund von Rürup-Verträgen oder anderen privaten Renten- und Lebensversicherungen, wenn die Hinterbliebenenversorgung inkludiert war. Allerdings sind diese Leistungen nicht als Witwen-/Witwerrente definiert, damit ist stets nur die Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemeint.

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Schutz vor Bedürftigkeit

Die per definitem so bezeichnete Witwenrente soll Rentner vor Bedürftigkeit schützen und den Verdienstausfall eines Ehegatten kompensieren, sie wird daher in der entsprechenden Höhe nach einer Einkommensanrechnung des überlebenden Partners gewährt. In den ersten drei Monaten nach dem Todesfall des Versicherten beträgt sie grundsätzlich 100 Prozent von dessen Rente, danach wird zwischen der großen und kleinen Witwenrente unterschieden. Für Gatten aus Ehen, die ab Jahresbeginn 2002 geschlossen wurden, ebenso für Personen mit Geburtsdatum ab 01.01.1962 wird die Kleine Witwenrente für die Dauer von zwei Jahren gezahlt, ausgenommen sind überlebende Gatten aus einer Ehe, die vor Ablauf eines Jahres geschieden wurden. Die Kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent der EU-Rente, die der Verstorbene erhalten hätte, und wird nach 5 Jahren gezahlt, in denen der hinterbliebene Gatte nicht wieder geheiratet hat. Die Große Witwenrente beträgt zwischen 55 bis 60 Prozent dieser Rente, wobei die Kindererziehung berücksichtigt wird, ebenso Erwerbsminderung und das Lebensalter des überlebenden Gatten. Auch eingetragene Lebenspartner erhalten die adäquate Rente. Einkommen des überlebenden Gatten werden teilweise auf die Rente angerechnet, und zwar sowohl Erwerbseinkommen als auch Sozialleistungen und eigene Renten (zum Beispiel wegen Berufsunfähigkeit).

Video: Lexikon der Rentenirrtümer: Männer bekommen keine Witwenrente



Freibetrag bei der Witwenrente

Allerdings gilt hier ein Freibetrag, der sich in Vielfachen des jeweils aktuellen Rentenwertes bemisst. Im Jahr 2010 war es das 26,4-Fache, was für Westdeutschland 718 Euro, für Ostdeutschland 637 Euro bedeutete. Der Freibetrag erhöht sich nochmals für Kinder des Rentenberechtigten, im Jahr 2010 waren das pro Kind 163 Euro (Westdeutschland) beziehungsweise 135 Euro (Ostdeutschland). Diese Berechnungen erfolgen teilweise progressiv beziehungsweise werden der allgemeinen Rentenentwicklung angepasst, weshalb hier nur eine Richtlinie genannt werden kann. Für die Einkommensanrechnung wird aus den Gesamteinkünften aufgrund von Pauschalberechnungen ein Nettoeinkommen ermittelt, das nicht korrekt sein muss. Von diesem pauschalierten Einkommen wird der Freibetrag abgesetzt, 40 Prozent des über dem Freibetrag verbleibenden Nettoeinkommens werden von der Rente in Abzug gebracht. Damit erhält nicht jede Person eine Witwenrente, manchmal fällt diese auch sehr geringfügig aus. Es gibt bei der Berechnung allerdings Altfälle, die für Hinterbliebene von vor 1986 Verstorbenen gelten, ebenso für Hinterbliebene, die bis 1988 mit dem noch lebenden Gatten gemeinsam gegenüber der Rentenversicherung erklärten, dass sie das bis 1985 geltende Hinterbliebenenrecht weiter beanspruchen möchten.

Anrechnung der Altfälle

Bei den Altfällen werden viele Einkünfte nicht auf die Witwenrente angerechnet, unter anderem Leistungen der Höherversicherung, sämtliche Witwen- und Waisenrenten, Sozialgeld in jeglicher Form, Wohn- und Erziehungsgeld, BAFÖG, Kapitalvermögen beziehungsweise Einkünfte daraus, Miet- und Pachteinnahmen sowie Veräußerungs- (Spekulations-) Gewinne. Bei den Neufällen entfällt bei der Berechnung lediglich die Riester-Rente, alle steuerpflichtigen Einnahmen und auch Sozialgeld werden angerechnet.

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