Steuertricks: Wie Verbraucher wie Profis Geld sparen

Steuertricks sind mehr als nur eine Methode großer Firmen, um weniger Geld an den Staat abgeben zu müssen. Auch der Otto-Normalverbraucher hat Möglichkeiten, Steuern zu sparen.

Das Jahr 2015 bringt den deutschen Verbrauchern einige finanzielle Vorteile, für die sie nichts tun müssen. Der nachfolgende Artikel informiert über praktische Steuertricks für Otto-Normalverbraucher.

Steuerfreie Schenkungen an den Lebenspartner

Laut diesem Artikel sind Schenkungen an den Lebenspartner immer steuerfrei. Natürlich sind kleine Geschenke wie ein Blumenstrauß oder Schmuck nicht von großer Bedeutung. Wenn es aber um wertvolle Gegenstände geht, eine Immobilie beispielsweise, wird dieser Steuertrick äußerst interessant.

Tatsächlich sind Übertragungen von Immobilien die häufigste Ausnutzung dieses Steuertricks, der nebenbei gesagt völlig legal ist. Jede Schenkung von Immobilien ist bei eingetragenen Lebenspartnern sowie Ehepaaren von der Schenkungssteuer ausgeschlossen.

In der Praxis kommen Schenkungen infrage, wenn beispielsweise eine Immobilie vererbt werden soll. Da in diesem Fall die Erbschaftssteuer anfallen würde, entscheiden sich Steuerprofis für eine Schenkung. Bei einer Erbschaft profitieren Ehepartner in Steuerklasse I von Freibeträgen bis 500.000 Euro. Anschließend werden folgende Steuern gezahlt:

Steuerpflichtiger Erwerb in Euro Prozentsatz Steuerklasse I Prozentsatz Steuerklasse II Prozentsatz Steuerklasse III
70.000 7 15 30
300.000 11 20 30
600.000 15 25 30
6.000.000 19 30 30
13.000.000 23 35 50
26.000.000 27 40 50
> 26.000.000 30 43 50

Bei einer Schenkung hingegen gibt es keine Begrenzung und anfallenden Steuern.

Arbeitsmittel steuerlich geltend machen

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG können alle Gegenstände als Arbeitsmittel von der Steuer abgesetzt werden, wenn sie überwiegend für berufliche Zwecke genutzt werden. Zu den klassischen Arbeitsmitteln gehören:

  • Fachliteratur
  • Aktentasche
  • Notebook
  • Schreibtisch
  • Bücherregal

Das einzelne Arbeitsmittel darf allerdings den Wert von 410 Euro zuzüglich Umsatzsteuer nicht überschreiten. Sind diese Voraussetzungen gegeben, können Verbraucher den gesamten Anschaffungspreis inklusive Umsatzsteuer steuerlich absetzen.

Als Mitglied an Sportverein spenden

Wer Mitglied eines Sportvereins ist, kann seine Spende steuerlich geltend machen, wenn diese freiwillig erbracht wurde. Es spielt keine Rolle, ob der Spender nur Mitglied im Sportverein ist oder sich aktiv betätigt, beispielsweise als Spieler. Mit der Spende könnte ein Fußballspieler beispielsweise die Anschaffung eines Trikots finanzieren.

Nicht absetzbar sind hingegen Spenden, die ausgeübt werden, um einen Vorteil zu erhalten. Dies ist häufig für eine Aufnahme in einigen Golfclubs notwendig. Sie sind laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aber nicht steuerlich absetzbar.

Kirchensteuer eliminieren/mindern

Die Höhe der zu entrichtenden Kirchensteuer richtet sich nach der Einkommen- oder Lohnsteuer. Weiterhin sind sie von Region zu Region verschieden. Meist liegen sie zwischen acht und neun Prozent.

Sobald ein Ehegatte aus der Kirche austritt, entfällt auch die Kirchenlohnsteuer. Ist diese Person beispielsweise der Ehemann und die Frau hat keine Einkünfte, fällt bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer keine Kirchensteuer an.

Wer nicht aus der Kirche austreten möchte, kann dennoch sparen. Arbeitnehmer können einen Antrag zur Kappung der Kirchensteuer bei der jeweiligen Landeskirche stellen. Je nach Kirchenkörperschaft beträgt sie dann maximal drei oder vier Prozent. Meist gelingt eine solche Kappung aber nur bei einem sehr hohen Einkommen.

Haushaltsnahe Dienstleistung

Eigentümer sowie Mieter können ihre Steuerschuld mit haushaltsnahen Dienstleistungen, häuslicher Pflege sowie Reparaturarbeiten mindern. Das Finanzamt erkennt leichte Tätigkeiten, Pflegeleistungen sowie Handwerksarbeiten an. Zu Ersteren gehören unter anderem:

  • Fensterputzen
  • Straßenreinigung
  • Gartenpflege
  • häusliche Kinderbetreuung

Pflegeleistungen kann ein Nachbar ausführen. Zu den Handwerksarbeiten gehört das Malern, Fliesen legen oder aber die Reparatur der Waschmaschine.

Verbraucher können jeweils 20 Prozent der Leistung bis zu einem Rechnungsbetrag von 3.000 Euro abziehen. Auch Anfahrtskosten können in diese Rechnung miteinbezogen werden. Bei Pflegearbeiten liegt die Höchstgrenze bei 6.000 Euro.

Bei Handwerksarbeiten ist darauf zu achten, dass der Handwerker für seine Arbeitszeit und die Materialkosten zwei getrennte Rechnungen ausschreibt.

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