Aktuelles zum Thema Versteuerung der Witwenrente

Witwer oder Witwen, die nach dem Tod ihres Partners eine so genannte Witwenrente erhalten, müssen diese unter bestimmten Umständen versteuern. Während eine Witwenrente, die von der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt wird, grundsätzlich steuerfrei ist, gelten für eine Witwenrente, die von der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird, die gleichen Regelungen wie bei der so genannten Rentensteuer.

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Witwenrente Mit der Rentensteuer wurde im Jahr 2005 das Prinzip eingeführt, dass auch Renten der Einkommensteuer unterliegen. Der zu versteuernde Teil betrug im ersten Jahr 50 Prozent, bis zum Jahr 2040 wird dieser Teil schrittweise von Jahr zu Jahr leicht angehoben, bis er bei 100 Prozent liegt. Dabei gilt diese Regelung nicht nur für die normale Rente, sondern auch für die Witwenrente, die sich daraus unter bestimmten Fällen ergeben kann. Für die Höhe des Anteils ist das Jahr ausschlaggebend, in dem die Altersrente erstmalig ausgezahlt wurde. Verstirbt der Partner also im Jahr 2011, während er bereits im Jahr 2005 erstmals Rente bezogen hat, lag der steuerpflichtige Anteil der Rente bei 50 Prozent. Dieser Anteil ändert sich bis an das Lebensende nicht mehr. Eine Witwenrente, die sich daraus ergibt, läge ebenfalls bei 50 Prozent. Beginnt der Bezug der Rente dagegen erst im Jahr 2011, liegt der zu versteuernde Anteil bereits bei 62 Prozent. Für den Fall, dass durch den Tod des Rentners oder der Rentnerin anschließend die Witwe oder der Witwer weiterhin eine Rente bezieht, bleibt dieser Anteil gleich, unabhängig vom Todesjahr.

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