Hinzuverdienst: Was Sie auch nach der Pensionierung noch verdienen dürfen


Bild: Bernd Kasper / pixelio.de
Es gibt für Senioren, Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen oder aus anderweitigen Ursachen vorzeitig arbeitsunfähige Personen mehr als einen Grund, weiterhin arbeiten zu wollen. Der Erwerb von Einkünften neben den verschiedenen Formen der Rente ist durchaus nicht unmöglich oder gar unüblich; aber selbstverständlich gibt es bestimmte Grenzen und Regularien, die zu beachten sind. Genaueres wird in diesem Artikel erklärt.

Was genau ist der Hinzuverdienst?

Um im weiteren Verlauf über dieses Thema aufklären zu können, bedarf es zunächst einer Definition. Der Begriff „Hinzuverdienst“ lässt sich wie folgt beschreiben:

Als Hinzuverdienst gelten unterschiedliche Einkünfte, die eine Person neben ihren monatlichen Rentenbezügen erhält. Solche Einkünfte umfassen monatliches Bruttoarbeitsentgelt, Einkünfte aus Gewerbebetrieben, selbstständigen Tätigkeiten sowie aus Forst- und Landwirtschaft. Auch vergleichbare Einkommen wie beispielsweise Vorruhestandsgeld oder Diäten von Landtagsabgeordneten zählen dazu. Bei Renten, die aufgrund teilweiser Erwerbsminderung gezahlt werden, werden auch Lohnersatzleistungen als Hinzuverdienst gewertet. Diese umfassen Krankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Verletztengeld u.a. Wichtig ist hier, dass nicht der eigentliche Zahlbetrag, sondern das höher liegende Bemessungsentgelt, das der Berechnung der genannten Leistungen zugrunde liegt, zur Anrechnung herangezogen wird.

Selbstverständlich gibt es auch Einkommensarten, die nicht für den Hinzuverdienst zu berücksichtigen sind. Diese gelten für alle Renten der Regelaltersgrenze (siehe nächster Abschnitt) und umfassen:

  • Vermögenseinkommen
  • Einkünfte, die aus Vermietung oder Verpachtung von Immobilien oder Grundstücken entstanden sind
  • Einkünfte von behinderten Menschen, die Entgelt aus einer Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt beziehen
  • Einkünfte eines Pflegers/einer Pflegerin für einen pflegebedürftigen Menschen (vorausgesetzt, dass diese Einkünfte das zustehende Pflegegeld nicht überschreiten)

Die Regelaltersgrenze: Ab wann gelten die Bestimmungen für den Hinzuverdienst? Mit dem Erreichen des Rentenalters, auch Regelaltersgrenze genannt, werden Ihre etwaigen und wie oben beschriebenen Einkünfte als Hinzuverdienste gerechnet.

Die Regelaltersgrenze liegt für rentenversicherte Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, bei 65 Jahren. Bei denjenigen Personen hingegen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, erfolgt eine schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre.

Minderung der Altersrente bei Hinzuverdienst

Je nachdem, wie hoch Ihr Hinzuverdienst ausfällt, müssen Sie mit einer Minderung Ihrer Altersrente rechnen. In diesem Fall wird dann von einer Teilrente gesprochen. Natürlich wird die Altersrente umso mehr gemindert, je mehr Sie hinzuverdienen. Allgemein wird folgende Aufteilung bzw. Bemessung angesetzt:

Art der AltersrenteUmfang der Altersrente
VollrenteVolle Höhe der Rente
Zwei-Drittel-RenteZwei Drittel der Vollrente
Ein-Halb-TeilrenteDie Hälfte der Vollrente
Ein-Drittel-TeilrenteEin Drittel der Vollrente

Hinzuverdienstgrenzen bei den einzelnen Rentenarten

Je nach Art der Altersrente (Voll- oder Teilrente), die Sie erhalten, gelten bestimmte Hinzuverdienstgrenzen. Nachfolgend finden Sie nähere Informationen dazu. Ergänzend beziehungsweise vorab können Sie auch selbst online bestimmen, wo Ihre persönliche Hinzuverdienstgrenze liegt. Nutzen Sie dafür den kostenlosen Hinzuverdienstrechner von lohnexperte.de. Dies empfiehlt sich insbesondere bei der Ermittlung von Hinzuverdienstgrenzen bei Teilrente (siehe unten).

Hinzuverdienst bei Vollrente

Für den Fall, dass Sie Ihre Rente in vollem Umfang bekommen, gilt eine Verdienstgrenze von 450 Euro im Monat. Diese Verdienstgrenze ist für alle Bundesländer gleich. Falls Sie diese Ihren Hinzuverdienst überschreiten, gleichzeitig jedoch unterhalb der Grenze für eine Teilrente bleiben, bekommen Sie diese ausgezahlt, ohne dafür einen Antrag stellen zu müssen. Anders verhält es sich indes, wenn Ihr Verdienst zu einem anderen Zeitpunkt wieder sinkt und somit die Voraussetzungen für eine höhere Teilrente oder gar die Vollrente gegeben wären. In diesem Fall müssen Sie die höhere Rente innerhalb von drei Kalendermonaten beantragen!

Hinzuverdienst bei Teilrente

Die Teilrente ermöglicht erwerbswilligen Rentnern, einen größeren Hinzuverdienst zu erzielen. Allerdings unterliegt die Bemessung der Hinzuverdienstgrenzen hier mehreren Faktoren und gestaltet sich dementsprechend komplizierter. Folgende Kriterien sind zu beachten bzw. fließen in die Berechnung mit ein:

  • Das versicherte Gehalt oder die rentenrechtlichen Zeichen der letzten drei Kalenderjahre vor der Zahlung der ersten Altersrente.
  • Wurde der Verdienst in den alten oder in den neuen Bundesländern erzielt?

Wenn der Verdienst in den alten Bundesländern erzielt wurde, greift die monatliche Bezugsgröße.

Wird der Hinzuverdienst hingegen in den neuen Bundesländern (einschließlich Berlin-Ost) erwerben, muss zunächst die monatliche Bezugsgröße mit dem aktuell geltenden Rentenwert multipliziert und dann durch den aktuellen Rentenwert geteilt werden. Anhand der folgenden Tabelle sehen Sie die Hinzuverdienstgrenzen bei Teilrente für Durchschnittsverdiener (Quelle: Deutsche Rentenversicherung)

Teilrente Alte Bundesländer Neue Bundesländer
Ein-Drittel-Teilrente 2126,25€ 1961,27€
Ein-Halb-Teilrente 1615,95€ 1490,56€
Zwei-Drittel-Teilrente 1105,65€ 1019,86€

Bonus: zweimal im Jahr die Hinzuverdienstgrenzen überschreiten

Auch wenn diese Grenzen eigentlich „statisch“ sind, das heißt nicht übertreten werden dürfen, ohne dass Ihnen die Rentenbezüge (weiter) gekürzt werden, gibt es eine Ausnahme. Zweimal pro Kalenderjahr ist es Rentenempfängern gestattet, den zulässigen Hinzuverdienst bis zu 100 % zu überschreiten. Dies ist zum Beispiel dann sehr sinnvoll, wenn Sie in einem Monat viele bezahlte Überstunden machen, die Ausschüttung einer Prämie ansteht oder Ihr Chef Ihnen Weihnachtsgeld zahlt.

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