Berechnung und Erbschaft: Wie berechne ich meinen Erbteil?

Werden Sie Erbe, möchten Sie wissen, wie Sie Ihren Erbteil berechnen. Im günstigsten Fall sind Sie Alleinerbe. Dann erben Sie den gesamten Nachlass allein. Gibt es hingegen noch einen oder mehrere andere Erben, sind Sie Miterbe in der mit dem Erbfall entstehenden Erbengemeinschaft. Ihr Erbteil hängt von Ihrer Erbquote ab. Um die Erbquote zu berechnen, kommt es darauf an, ob der Erblasser ein Testament hinterlassen und darin die Erbquote eines oder mehrerer Erben bestimmt hat oder ob die gesetzliche Erbfolge greift.

Gibt es ein Testament oder einen Erbvertrag, ist die Erbquote meist klar definiert. Sie erben beispielsweise die Hälfte der Erbschaft, das Haus oder werden sonst wie bedacht. Müssen Sie hingegen Ihren Erbteil nach der gesetzlichen Erbfolge berechnen, macht das Gesetz klare Vorgaben. Dazu müssen Sie in einer Stufenfolge denken.

1. War der Erblasser verheiratet?

War der Erblasser verheiratet oder lebte er in eingetragener Lebenspartnerschaft, ist der Ehepartner gesetzlicher Erbe. Der Erbteil des Ehepartners bemisst sich danach, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind. War die Ehe kinderlos, hängt der Erbteil davon ab, welche sonstigen Verwandten noch leben.

2. Hinterlässt der Erblasser Kinder?

Der Ehegatte erbt neben den gemeinsamen Kindern oder Enkelkindern (Verwandte erster Ordnung) ein Viertel des Nachlasses. War die Ehe kinderlos, erbt der Ehegatte die Hälfte der Erbschaft, die andere Hälfte fällt den noch lebenden Eltern- oder Großelternteilen des Erblassers oder deren Abkömmlingen zu (Verwandte zweiter Ordnung). Leben weder Elternteile noch Großelternteile noch Abkömmlinge, erbt der überlebende Ehegatte die gesamte Erbschaft.

3. In welchem Güterstand lebte der verheiratete Erblasser?

Die erbrechtliche Regelung ist im Zusammenhang mit der Tatsache zu sehen, dass der Erblasser verheiratet war. Lebte der Erblasser mit dem überlebenden Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft. Dadurch wird der Zugewinn, der ansonsten bei der Scheidung der Ehe entsteht, auch für den Fall des Ablebens des Erblassers berücksichtigt. Damit erbt der überlebende Ehegatte neben den gemeinsamen Kindern die Hälfte des Nachlasses. Die Kinder erhalten die andere Hälfte.

War die Ehe kinderlos, erbt der Ehegatte drei Viertel des Nachlasses, eventuell noch lebende Eltern-oder Großelternteile das restliche Viertel. Hatten die Ehegatten hingegen den Güterstand der Zugewinngemeinschaft in notariell beurkundeter Form ausgeschlossen und stattdessen Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart, gelten abweichende Regelungen.

4. Wie hoch ist der Wert des Nachlasses?

Steht der Erbteil fest, berechnet sich die Höhe des Erbteils nach dem Wert des Nachlasses. Bei Bargeld bemisst sich der Wert leicht nach der Höhe der vorhandenen Guthaben. Bei Immobilien zählt der Verkehrswert. Wertpapiere beziffern sich nach ihrem Tageskurs. Ist der Wert unklar oder streitig, kann ein Sachverständigengutachten den Wert ermitteln.

5. Hinterlässt der Erblasser Verbindlichkeiten?

Der Wert des Nachlasses vermindert sich um die Verbindlichkeiten (z.B. Steuerschulden, Beerdigungskosten). Als Erbe übernehmen Sie neben den Vermögenswerten natürlich auch die Verbindlichkeiten, die dann wiederum Ihre Erbquote mindern.

6. Fazit

Sie sehen: Die Berechnung der Erbquote hängt von vielerlei Gegebenheiten ab. Vor allem Verwandte, die erst in der zweiten oder dritten Ordnung zum Zuge kommen, können die Erbfolge kompliziert gestalten. Die Erbmanufaktur bietet Ihnen hierbei wertvolle Hilfestellung. Die Erbmanufaktur ist ein Verbund von Erbrechts-Experten, die auch für Ihre Situation passgenaue Lösungen entwickeln. Um Ihnen die Einschätzung vorab zu erleichtern, stellen wir Ihnen auf der Website https://www.erbmanufaktur.de sechs hochwertige Rechner zur Verfügung, mit denen Sie sich orientieren können. Insbesondere unser Erb-Rechner hilft, bei der gesetzlichen Erbfolge Ihre Erbquote zu ermitteln.

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