Unterstützung bei der Jahresabschlussrechnung


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Alle gewerbetreibenden Personen beziehungsweise auch Unternehmen müssen zu Jahresende eine Jahresabschlussrechnung vorlegen, um ein Geschäftsjahr kaufmännisch abschließen zu können. Dies gilt unter anderem auch für Land- und Forstwirte aber auch für alle kaufmännischen Gewerbe. Um das Jahr steuerlich abschließen zu können, müssen zahlreiche Unterlagen zusammengetragen werden, welche anschließend dem Finanzamt vorgelegt werden müssen.

Professionelle Unterstützung

Viele steuerrechtliche Belange werden meist an einen Steuerberater ausgelagert. Diese verfügen über eine spezielle Ausbildung und bilden hierdurch eine große Stütze für Unternehmer. Auch eine Jahresabschlussrechnung stellt eine Dienstleistung eben dieser dar. Auch viele weitere Fragen können an einen Steuerberater gerichtet werden. Hierzu zählen meist auch die Fragen, ob Jahresumsätze steuerfrei bleiben oder welche Anschaffungen und Kosten von der Steuer abgesetzt werden können. Viele Vorabinformationen können aber auch auf der Webseite der Steuerberatung Baron gefunden werden. Auch die Industrie- und Handelskammer greift beim Jahresabschluss den Unternehmern unter die Arme und dient als wichtige Informationsquelle. Generell informiert die IHK über jegliche Rechte und Steuern in Deutschland. Eine Beratung vor Ort ist dank der zahlreichen Standorte ebenfalls gegeben. Die Kosten für einen Steuerberater richten sich hierbei nach der Steuerberatervergütungsverordnung. Diese kann pauschal oder nach dem Gebührenrahmen erfolgen.

Pflichten und Fristen

Die Jahresabschlussrechnung wird auch oft als Steuererklärung betitelt. Hierbei ist es besonders wichtig, dass Einnahmen-, Überschussrechnung und auch Bilanz in digitaler Form festgehalten werden. Diese Daten werden in elektronischer Form an das Finanzamt übermittelt. Eine Ausnahme existiert nur für Kleinstunternehmer, welche weder über die technische Hardware noch einen Internetanschluss verfügen.

Der Unternehmer ist dazu verpflichtet, die Jahresabschlussrechnung fristgerecht durchzuführen und zu übermitteln. Liegt keine Fristverlängerung aus besonderen Gründen vor, muss die Steuererklärung inklusive Jahresabschlussrechnung bis Ende Mai des darauffolgenden Jahres abgegeben werden. Wird die komplette Steuererklärung von einem Steuerberater erstellt, verlängert sich die Frist auf Ende des folgenden Jahres. Ein genaues und buchhalterisch richtiges Arbeiten ist enorm wichtig um die Arbeit der Steuererklärung gering zu halten. Schließlich müssen im Zuge der Jahresabschlussrechnung alle Buchungssätze erneut überprüft werden.

Eine besondere Herausforderung können auch Anschaffungen per Leasingzahlung darstellen. Denn die Leasing-Sonderzahlungen dürfen im Jahr der Zahlung meist in voller Höhe als Betriebsausgaben vom Gewinn abgezogen werden. Hierbei muss allerdings die betriebliche Nutzung sichergestellt sein. Sinkt diese unter zehn Prozent, kann das Finanzamt Zahlungen auch noch rückwirkend einfordern.

Vorbereitung für die Jahresabschlussrechnung

Damit der Jahresabschluss nicht durch größere Komplikationen in die Länge gezogen wird, kann dieser bereits jahresbegleitend vorbereitet werden. Hier sollten alle Buchungen regelmäßig auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Auffallende Buchungen müssen genauer unter die Lupe genommen werden. Eventuell können so auch Fehlbuchungen entdeckt und behoben werden.

Ebenso sollten das Vorhandensein und die Korrektheit aller Belege überprüft werden. Auf allen Belegen muss ein Belegtext, ein Ausstellungsdatum so wie die Höhe des Buchungs- und Zahlungsbetrags vermerkt sein. Der Mehrwertsteuersatz und auch der Umsatzsteuerbetrag müssen angeführt werden. Auch Informationen zur eigenen Firma und Daten zum Kunden wie, Umsatzsteuer-ID, Steuernummer und Rechnungs- und Lieferdatum dürfen nicht fehlen. Zudem sollten alle Geschäftskonnten analysiert und auf Vollständigkeit überprüft werden. Durch die Fülle der notwendigen Informationen und Unterlagen, lohnt sich natürlich der Einsatz eines steuerrechtlichen Begleiters. Wird ein Steuerberater beauftragt, müssen diesem auch sämtliche Unterlagen zur Inventur, Aufstellungen zu Eigenleistungen und Bankauszüge übergeben werden.

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