Reform der Erbschaftssteuer – das ändert sich
Das Bundesverfassungsgericht hatte es bereits 2014 gefordert, jetzt ist das Erbschaftsteuergesetz reformiert worden. Das Gesetz zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG (ErbStRG) wurde am 9. November 2016 veröffentlicht, es tritt rückwirkend ab dem 1. Juli 2016 in Kraft. Für Erben gibt es einige Neuerungen.
Betroffen ist geerbtes bzw. verschenktes Betriebsvermögen
Die gute Nachricht zuerst: für Erben von privatem Vermögen ändert sich nichts. Wer also Omas Häuschen erbt oder das Sparbuch, für den gelten die Freibetragsgrenzen wie vorher auch. Die Reform des Erbschaftsteuergesetzes bezieht sich nur auf geerbtes und verschenktes Betriebsvermögen. Viele Unternehmer sind nun gezwungen, die Planung des Firmenüberganges auf ihren Nachwuchs zu überdenken. Über diese Thematik berichtet auch Steuerkanzlei Ollig.
Änderung beim Schonverfahren für Betriebsvermögen
Nach wie vor bleiben 85 Prozent (bei der Regelverschonung) oder sogar 100 Prozent (bei Optionsverschonung) des vererbten Betriebsvermögens steuerfrei, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Bei der Regelverschonung muss der Erbe den Betrieb mindestens 5 Jahr lang weiterführen (Behaltensfrist). Bei der Optionsverschonung gilt eine Behaltensfrist von sieben Jahren. In dieser Zeit darf die Anzahl der Arbeitsplätze nicht nennenswert sinken. Neu geregelt wurden jetzt die Ausnahmen zu dieser Mindestlohnsumme. Bisher brauchten Betriebe mit weniger als 20 Mitarbeitern die vorgeschriebenen Werte nicht einhalten. Jetzt gilt hierfür eine Staffelregelung:
Anzahl der Mitarbeiter | Mindestlohnsumme innerhalb von 5 Jahren bei Regelverschonung | Mindestlohnsumme innerhalb von 7 Jahren bei Optionsverschonung |
Bis 5 | keine | keine |
6-10 | 250 Prozent | 500 Prozent |
11-15 | 300 Prozent | 585 Prozent |
16-20 | 400 Prozent | 700 Prozent |
Weitere Änderungen der Erbschaftsteuerreform
Erben von Betriebsvermögen, das einen Wert von mehr als 26 Millionen Euro aufweist, werden nicht mehr automatisch von der Erbschaftsteuer verschont. Sie müssen künftig nachweisen, dass sie durch eine Besteuerung der Erbschaft überfordert wären. Hierfür müssen sie den Finanzbehörden auch einen Einblick in ihr Privatvermögen gestatten. Je nach Bedarf gilt dann ein verringerter Verschonungsbetrag (ausgehend von der Regelverschonung von 85 Prozent) bis zu einem Betriebswert von 90 Millionen Euro. Darüber hinaus wird es künftig keine Verschonung mehr geben. Außerdem wird künftig auch Verwaltungsvermögen besteuert, welches bisher steuerfrei blieb. Detailänderungen gibt es auch bei Erbschaften unter bestimmten gesellschaftsrechtlichen Konstellationen.
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