Wichtige Zahlen und Fakten für Unterhaltszahlungen
Wenn sich Ehepaare trennen und sich entschlossen haben, sich scheiden zu lassen, beginnt eine Odyssee für beide Parteien. Nicht nur auf emotionaler Ebene, sondern auch in bürokratischer Hinsicht. Etliche Schreiben, die aufgesetzt, verfasst und formuliert werden müssen. Hinzu kommen Anwaltskosten und ein Aufkommen von immensem Schriftverkehr. Sind Kinder aus dieser Ehe entstanden, umso mehr. Denn nicht nur die Scheidungskosten machen unter Umständen beiden Parteien das Leben schwer, auch die errechneten Unterhaltskosten für die Kinder. Schon im Vorfeld sollte man sich sehr genau informieren, wie viel und was dem jeweiligen Ehepartner zusteht und welche zukünftigen Kosten im Scheidungsfall schließlich sich für die gegnerische Partei erschließen.
Scheidungskosten können leicht errechnet werden
Die jeweiligen Scheidungskosten für das Ehepaar lassen sich anhand einiger Eckdaten relativ leicht errechnen. Allerdings sollte man sich nicht auf eigene Faust begeben und auf Aussagen und Anhaltspunkten unterschiedlicher Anlaufstellen diesbezüglich verlassen. Man kann auch zur Unterstützung den praktischen Unterhaltsrechner verwenden, der in kürzester Zeit exakt ermittelt, wie hoch die errechneten Unterhaltszahlungen sein können. Drei Kernpunkte und Bereiche gilt es hier zu beachten: Sollen nur die Scheidungskosten errechnet werden? Dreht es sich lediglich um den Kindesunterhalt? Oder handelt es sich um die Errechnung des Ehegattenunterhaltes? Hierbei unterschieden sich die Angaben und auch schließlich die errechnete Summe des Unterhaltens und der gesamten Scheidungskosten.
Scheidungskosten errechnen lassen
Hier ist es wichtig, dass das Nettoeinkommen der Ehefrau und das des Ehemannes exakt und detailliert eingegeben werden. Das Gesamtvermögen sowie natürlich die Anzahl der gemeinsamen Kinder. Anschließend ist wichtig, dass man einträgt, ob man einer gesetzlichen oder privaten Rentenversicherung angehört. Scheidungskosten lassen sich nicht pauschal errechnen. Hierzu müssen nicht nur der Verfahrenswert, die Anwaltskosten und schließlich die Gerichtskosten ermittelt und berücksichtigt werden. Auch spielt eine Rolle, wie lange das Ehepaar tatsächlich verheiratet war. Ein Beispiel: Das Gesamtvermögen beträgt rund 10.000 Euro, nach einer Ehe unter zehn Jahren und zwei Kindern. Das monatliche Nettoeinkommen des Ehegatten beträgt 2000 Euro, das der Ehefrau 450 Euro. Die errechneten Scheidungskosten würden sich in diesem Fall bei 1.786, 40 Euro belaufen. Errechnet wurde in diesem Fall ein Verfahrenswert von 7.320 Euro, die Anwaltskosten belaufen sich auf 1.380 Euro und die Gerichtskosten betragen rund 406 Euro.
Nur Kindesunterhalt
Will man lediglich den Kindesunterhalt errechnen lassen muss das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen angegeben werden, das Alter des ersten Kindes und das Alter aller weiteren Kinder. Im o. a. Fall würde bei erfolgreich geltend gemachter Unterhaltszahlung für die Kinder Folgendes ergeben: Da die Steuerklasse sich bei dem Ehemann nach der Scheidung von III auf I ändert, ist demnach sein Nettoeinkommen auf 1.775 Euro geschrumpft. Das wird bei der Errechnung des Unterhaltes berücksichtigt. Pro Kind müsste demnach ein monatlicher Unterhalt von 309 Euro gezahlt werden. Allerdings gilt hierbei die Regel: Der Unterhaltspflichtige darf dadurch nicht die Selbsterhaltungsgrenze von 1.080 Euro nicht unterschreiten, demnach würden sich die Unterhaltskosten erneut anders berechnen lassen.
Unterhalt für den Ehegatten
Hierzu müssen die Gehälter wie unter dem ersten Punkt beider Parteien, also des Unterhaltspflichtigen und des Unterhaltsberechtigten eingegeben werden. Im o. a. Fall würde dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Unterhalts für die jeweiligen Kinder nur 1.157 Euro monatlich zur Verfügung stehen. In diesem Fall würde dem Ehepartner kein Unterhalt zustehen. Überschreitet das monatliche Einkommen des Unterhaltspflichtigen die 1.200 Euro-Marke, kann die Differenz als Ehegattenunterhalt geltend gemacht werden.
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