Welche Renten-Arten gibt es und worin unterscheiden sie sich?

Im Sozialversicherungsrecht werden folgende drei Rentenarten unterschieden: Renten wegen Alters, Renten wegen Todes und Renten wegen Erwerbsminderung. Als altersbedingte Rente zählt: Regelaltersrente, Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- und Erwerbsunfähige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ab 60 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und Altersrente für Frauen ab 60 Renten wegen Todes sind: Witwerrente/Witwenrente, Waisenrente und Erziehungsrente. Als Renten wegen Erwerbsminderung gelten die Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeitsrente.

Barwert zur Berechnung einer ewigen Rente

Die private Rentenvorsorge wird immer wichtiger. Durch das Ansparen von Kapital können Investoren sich selbst eine Zusatzrente sichern. Die Rentenrechnung und der Barwert helfen dabei den benötigten, anzusparenden Betrag auszurechnen. Regelmäßige Auszahlungen, deren Betrag gleichbleibt, werden in der Finanzmathematik als Renten bezeichnet. Durch die Bestimmung des Barwerts kann das benötigte Kapital, das unter gleichen Bedingungen für die Leistung von vordefinierten Rentenzahlungen notwendig ist, berechnet werden. Einfach ausgedrückt: Der Barwert sagt aus, wie viel Kapital notwendig ist, um eine bestimmte Rente aus Kapitalerträgen zu erhalten. Um die Rente sicher bis an sein Lebensende ausbezahlt zu bekommen, darf das Kapital des Sparers nicht angetastet werden. In der Finanzmathematik spricht man auch von einer ewigen Rente.

Im Folgenden sind die unterschiedlichen gesetzlichen Rentenarten aufgeführt.

Renten wegen Alters

Regelaltersrente

Alle Versicherten haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.

Altersrente für langjährig Versicherte

Voraussetzung für den Bezug dieser Rente ist die Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren sowie die Vollendung des 63. Lebensjahres.

Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- und Erwerbsunfähige

Wer berufsunfähig, erwerbsunfähig oder schwerbehindert ist und eine Wartezeit von mindestens 35 Jahren zurückgelegt hat, kann das Altersruhegeld bereits mit 60 Jahren beziehen.

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ab 60

Voraussetzung für den Bezug dieser Rente ist die Erfüllung einer Wartezeit von 15 Jahren, die Vollendung des 60. Lebensjahres, Arbeitslosigkeit bei Rentenbeginn. Innerhalb der letzten 18 Monate vor Rentenbeginn müssen insgesamt 52 Wochen Arbeitslosigkeit vorliegen oder es muss Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen werden oder es liegen 24 Monate mit Altersteilzeitarbeit vor.

Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

Bergleute können aufgrund ihrer besonders schweren Arbeit bereits ab dem 60. Lebensjahr die Altersrente beziehen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie 25 Jahre mit Arbeiten unter Tage oder gleichgestellten Arbeiten zurückgelegt haben.

Altersrente für Frauen ab 60

Voraussetzung für diese Rente ist die Erfüllung einer Wartezeit von 15 Jahren, die Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Vollendung des 40. Lebensjahres müssen mehr als 10 Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt sein.

Renten wegen Todes

Witwerrente/Witwenrente

Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente haben Hinterbliebene nach dem Tod des versicherten Ehegatten, wenn die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren oder die vorzeitige Wartezeiterfüllung vorliegt. Die große Witwen-/Witwerrente beträgt 55% der Rente des verstorbenen Versicherten. Die kleine Witwen-/Witwerrente ist auf zwei Jahre begrenzt.

Waisenrente

Die Kinder eines Versicherten erhalten nach dessen Tod Waisenrente, wenn der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Das Kind, das noch einen unterhaltspflichtigen Elternteil hat, bezieht Halbwaisenrente. Hat das Kind keinen unterhaltspflichtigen Elternteil, hat es Anspruch auf Vollwaisenrente.

Erziehungsrente

Nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten erhalten Versicherte Erziehungsrente, wenn die Ehescheidung nach dem 30.06.1977 und keine neue Eheschließung erfolgte, der Versicherte bis zum Tod des Ehegatten die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt hat, bei Erziehung eines eigenen Kindes oder eines Kindes des Verstorbenen.

Renten wegen Erwerbsminderung

Erwerbsminderungsrente

Der Versicherte hat bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser (voller) Erwerbsminderung, wenn er teilweise (voll) erwerbsgemindert ist, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hatte und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

Berufsunfähigkeitsrente

Bei Vorliegen der Berufsunfähigkeit muss der Versicherte mindestens 60 Monate Wartezeit mit Beitrags-, Ersatzzeiten oder Zeiten aus einem Versorgungsausgleich belegt haben. Zusätzlich müssen in den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein.

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